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   BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21   

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https://dejure.org/2022,38605
BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21 (https://dejure.org/2022,38605)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 (https://dejure.org/2022,38605)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 2 StR 319/21 (https://dejure.org/2022,38605)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    a) Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Tat vor, wenn die vorangegangene Lieferung bezahlt und zugleich eine zuvor bestellte Lieferung entgegengenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19).
  • BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22

    Einziehung (Ausspruch: genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände,

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es aber nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung selbst treffen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22, juris).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 88/17

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verbindung von

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    a) Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Tat vor, wenn die vorangegangene Lieferung bezahlt und zugleich eine zuvor bestellte Lieferung entgegengenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19).
  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 65/19

    Tateinheit durch die Überlagerung von Ausführungshandlungen im

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    a) Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Tat vor, wenn die vorangegangene Lieferung bezahlt und zugleich eine zuvor bestellte Lieferung entgegengenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19).
  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02

    Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    Das Verschlechterungsverbot gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04; Beschluss vom 13. März 2019 - 4 StR 491/18, NZWiSt 2019, 442).
  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04

    Tateinheit wegen teilweiser Handlungseinheit (Konkurrenz von versuchter Nötigung,

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    Das Verschlechterungsverbot gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04; Beschluss vom 13. März 2019 - 4 StR 491/18, NZWiSt 2019, 442).
  • BGH, 10.01.2019 - 3 StR 448/18

    Tatbestandliche Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (auf

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    a) Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Tat vor, wenn die vorangegangene Lieferung bezahlt und zugleich eine zuvor bestellte Lieferung entgegengenommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19).
  • BGH, 13.03.2019 - 4 StR 491/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenfähigkeit)

    Auszug aus BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
    Das Verschlechterungsverbot gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04; Beschluss vom 13. März 2019 - 4 StR 491/18, NZWiSt 2019, 442).
  • BGH, 06.02.2024 - 6 StR 352/23

    Schuldspruch wegen Betrugs; Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des

    Dagegen steht es der Verhängung einer höheren Strafe für die nunmehr als tateinheitlich zu bewertenden Betrugshandlungen als solches nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, Rn. 15).
  • BGH, 12.01.2023 - 1 StR 400/22

    Betrug (Konkurrenzen bei betrügerischer Nutzung eines Kundenkontos mit

    Hingegen steht es der Verhängung einer höheren Einzelstrafe für die nunmehr tateinheitlich bewertete Tat als solches nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 02.08.2023 - 5 StR 107/23

    Darstellen des gleichzeitigen Besitzes von kinderpornographischen Schriften und

    Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21); überdies darf sie nicht höher ausfallen als die bisher verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten.
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